Wer darf Energieausweise ausstellen?

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Wer berechtigt ist, Energieausweise für bestehende Gebäude auszustellen, wird in § 21 des Entwurfs zur EnEV 2007 geregelt. Die Ausstellungsberechtigung für Neubauten, Änderungen oder Erweiterungen von Gebäuden (bisheriger Energiebedarfsausweis) wird in der EnEV nicht geregelt. Dies bleibt Sache der Bundesländer. Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude sind berechtigt:

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oneview member: energiepass
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